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BGH·5 StR 75/24·13.03.2024

Revision verworfen; Urteil insoweit berichtigt – Einziehung €37.365 als Gesamtschuldnerhaftung

StrafrechtRevision im StrafverfahrenVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein. Zentrales Anliegen war unter anderem die Einziehung eines Betrags von 37.365 Euro. Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, zugleich das Urteil insoweit dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich dieses Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Urteil insoweit berichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrags von 37.365 Euro als Gesamtschuldner haftet; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das Urteil unter Maßgabe abändern, soweit sich aus der Nachprüfung eine Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung ergibt.

3

Ein Einziehungsbeschluss kann im Revisionsverfahren dahingehend berichtigt werden, dass die Haftung für einen konkret bestimmten Einziehungsbetrag als gesamtschuldnerisch festgestellt wird, wenn Tatsachen und rechtliche Wertungen dies rechtfertigen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 16. November 2023, Az: 7 KLs 713 Js 2123/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages in Höhe von 37.365 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch