Themis
Anmelden
BGH·5 StR 749/24·28.01.2025

Abgabe an 4. Strafsenat wegen Geschäftsverteilungsplan und Eingang der Papierakten

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsorganisation/ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Bremen wurde beim BGH anhängig. Streitpunkt war die sachliche Zuständigkeit des Strafsenats nach dem Geschäftsverteilungsplan 2025. Der 5. Strafsenat gab die Sache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab, weil Revisionen aus dem Bezirk des OLG Bremen diesem Senat zugewiesen sind. Maßgeblich für das Anhängigwerden war der Eingang der Papierakten, da noch kein elektronisches Verfahren besteht.

Ausgang: Verfahren vom 5. an den 4. Strafsenat abgegeben, da nach Geschäftsverteilungsplan für 2025 der 4. Strafsenat zuständig ist (Anhängigwerden durch Eingang der Papierakten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der Strafsenate am Bundesgerichtshof richtet sich nach dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan für das Jahr, in dem die Revisionssache anhängig wird.

2

Das Anhängigwerden einer Revisionssache bei Führung der Akten in Papierform bemisst sich nach dem tatsächlichen Eingang der Papierakten beim BGH.

3

Wird eine Revisionssache einem nicht zuständigen Senat vorgelegt, ist dieser verpflichtet, die Sache zuständigkeitshalber an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat abzugeben.

4

Die Frage, welches Kalenderjahr für die Zuweisung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Anhängigwerdens beim BGH; bei Papierakten ist hierfür der Eingang der Papierakten ausschlaggebend.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 17. Juni 2024, Az: 6 KLs 19/23

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.

2

Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.

CirenerMosbacherWerner
Gerickevon Häfen