Revision: Verfahrensbeschränkung wegen Unklarheit über Einordnung von Ketamin (NpSG/AMG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und Besitzes eines verbotenen Gegenstands. Der BGH beschränkte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs nach dem NpSG, weil unklar blieb, ob das Ketamin dem NpSG oder dem AMG unterfällt. Soweit beschränkt, wurde der Revision stattgegeben; im Übrigen ist sie unbegründet verworfen. Die Strafzumessung bleibt wegen des verbleibenden Schuldgehalts unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich NpSG-Anschuldigung; übrige Rügen als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senat kann mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung beschränken, wenn unklar ist, ob ein Stoff dem NpSG oder dem AMG zuzuordnen ist.
Eine Verfahrensbeschränkung wirkt sich nicht zwangsläufig auf den Strafausspruch aus, wenn der verbleibende Schuldgehalt die Strafzumessung trägt und die Annahmen über minder schwere Fälle (z.B. § 30a Abs. 3 BtMG) Bestand haben.
Bei Zweifeln über die rechtliche Einordnung eines Stoffs ist die Abwägung zwischen weiterer Sachaufklärung (z. B. Gutachten) und prozessökonomischer Beschränkung vorzunehmen; prozessökonomische Erwägungen können eine Beschränkung rechtfertigen.
Die abweichende Einordnung eines Stoffs als Arzneimittel schließt nicht aus, dass der Umgang mit dem Stoff durch andere strafrechtliche Vorschriften weiterhin strafbewehrt sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 18. September 2024, Az: 548 KLs 15/24
Tenor
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. September 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.
Cirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener Werner