Revision verworfen: Kein Verstoß gegen Beweisantragsrecht bei vagen Zeitangaben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitpunkt war, ob die Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör oder die Beweiswürdigung verletzte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen. Vage Zeitangaben machten den Antrag in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich und die Verteidigung hatte Gelegenheit zur Konkretisierung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verletzung des Beweisantragsrechts oder des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der geltend gemachte Beweisantrag für die Tatbeurteilung aufgrund ungenauer Zeitangaben der Beteiligten keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.
Nach Ablehnung eines bedingt gestellten Beweisantrags muss die Verteidigung die Möglichkeit haben, einen konkretisierten neuen Antrag zu stellen; bestand diese Möglichkeit, begründet das Unterlassen eines solchen Antrags keine Verfahrensverletzung.
Vage oder in sich verträgliche Zeitangaben der Zeugen und Beteiligten können die Erforderlichkeit einer weitergehenden zeitlichen Konkretisierung und damit die Begründetheit eines Beweisantrags entfallen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 6. Oktober 2022, Az: 635 KLs 9/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Senat ergänzend:
Angesichts der von dem Geschädigten gemachten Zeitangabe, er sei „um ungefähr 1:00 Uhr nachts“ aus dem Bus gestiegen, und der unter Beweis gestellten Behauptung, der Angeklagte habe sich erst „deutlich nach 1 Uhr“ von seinem Bekannten getrennt, durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler von der Bedeutungslosigkeit der Behauptung ausgehen. Denn beide Angaben wiesen in zeitlicher Hinsicht einen Spielraum auf, der einer Tatbegehung durch den Angeklagten nicht entgegenstand. Danach war entgegen dem Vorbringen der Revision in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine genauere zeitliche Konturierung nicht entbehrlich. Dass eine solche erforderlich war, ergab sich für die Verteidigung nach der Ablehnung des bedingt gestellten Antrages, den die Strafkammer nicht erst im Urteil beschieden hat, aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses. Es bestand daher für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, gegebenenfalls einen neuen Antrag zu formulieren, in dem er eine zeitliche Konkretisierung hätte vornehmen können.
Dies war der Verteidigung auch möglich, was sich bereits daran zeigt, dass sie im Revisionsverfahren in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgenommen wurde, nachdem dieser – wie zuvor die Strafkammer – von lediglich vagen Zeitangaben ausgegangen war.
Cirener Gericke Köhler Resch Werner