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BGH·5 StR 74/13·10.04.2013

Strafverfahren wegen Totschlags: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei irrtümlicher Falschangabe des zugrunde gelegten Alkoholabbaus im angegriffenen Urteil

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchuldfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Bewertung seiner Schuldfähigkeit im Totschlagsurteil hinsichtlich der aus seinen Trinkangaben abgeleiteten Blutalkoholkonzentration (BAK). Streitpunkt ist, ob das Landgericht zugunsten des Angeklagten einen zu hohen stündlichen Abbau angenommen hätte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt ergänzend klar, dass bei der Schuldfähigkeitsprüfung die maximale BAK zu ermitteln ist; die Berechnung des Landgerichts ergab jedoch zutreffend einen Abbau von 0,1 ‰/h.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet verworfen; BAK‑Berechnung des Landgerichts zutreffend, Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist die für den Angeklagten ungünstigste, also maximale Blutalkoholkonzentration (BAK), zu ermitteln.

2

Die Annahme eines niedrigeren stündlichen Alkoholabbaus zugunsten des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die tatsächliche maximale BAK unterschätzt wird.

3

Die Feststellung der BAK kann sich aus den Trinkmengenaussagen des Beschuldigten ergeben, erfordert aber eine nachvollziehbare und rechnerisch überprüfbare Herleitung der Abbaugeschwindigkeit.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Nachprüfbarkeit der zugrunde gelegten BAK‑Berechnung; ist diese zutreffend, ist die Revision unbegründet.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 46 StGB§ 212 StGB§ 352 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 29. August 2012, Az: 601c Ks 6/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.

Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2013:

Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91; Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.

Basdorf Raum Sander

Dölp Bellay