Revision teilweise erfolgreich: Verfahrensbeschränkung wegen unklarer NpSG-Einordnung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Cannabis, Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie Waffenbesitz verurteilt worden. Der BGH beschränkt die Strafverfolgung hinsichtlich des Vorwurfs nach dem NpSG (Ketamin) aus prozessökonomischen Gründen und bei unklarer rechtlicher Einordnung. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Die Beschränkung ändert den Strafausspruch nicht, da der verbleibende Schuldgehalt denselben Strafrahmen trägt.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich NpSG-Vorwurf; im Übrigen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschränkung ist zulässig, wenn mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und aus prozessökonomischen Gründen die rechtliche Einordnung einer Substanz unklar bleibt.
Bei Zweifeln, ob eine Substanz dem NpSG unterfällt, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein; fehlt eine solche Klärung, rechtfertigt dies eine prozessuale Beschränkung.
Die Streichung eines Tatbestands wirkt auf den Strafausspruch nur, wenn dadurch der maßgebliche Strafrahmen geändert wird; bleibt der Strafrahmen gleich, bleibt die Strafzumessung im Wesentlichen unberührt.
Die mögliche Einordnung einer Substanz als Arzneimittel schließt nicht zwingend strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, wenn der Umgang weiterhin strafbewehrt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 19. September 2024, Az: 517 KLs 7/24
Tenor
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. September 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie eines Elektroimpulsgeräts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt.
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