Themis
Anmelden
BGH·5 StR 734/24·08.04.2025

Revision verworfen; teilschuldspruch bei BtM- und Cannabis-Beihilfe berichtigt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Lübeck wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass sich die Zahl der Beihilfefälle in einzelnen Tatgruppen unterscheidet. Die Änderungen berühren das Strafmaß nicht; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; nur der Schuldspruch in Teilen (Anpassung der Beihilfeziffern) geändert, Angeklagter trägt Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der Tenor des Urteils von der rechtlichen Würdigung abweicht und die Verteidigung hierdurch nicht in ihrer Verteidigungsführung beeinträchtigt wird.

2

§ 265 StPO steht einer nachträglichen Schuldspruchänderung dann nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und die Änderung sich aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung ergibt.

3

Änderungen oder Klarstellungen des Schuldspruchs, die nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen, bedingen nicht zwangsläufig eine Änderung des Strafausspruchs, wenn das Urteil das Strafmaß aus den zutreffenden Vorschriften entnimmt.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels kann das Revisionsgericht dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

5

Eine sachrügegestützte Revision kann Diskrepanzen zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen aufdecken und zur Korrektur des Schuldspruchs führen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 18. Juni 2024, Az: 9 KLs 713 Js 1883/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Wie sich sowohl aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen als auch aus der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Urteil ergibt, ist der Angeklagte – anders als tenoriert – nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, sondern nur in einem Fall (Ziffer II.18 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nicht nur in einem Fall, sondern in zwei Fällen (Ziffer II.15 und II.24 der Urteilsgründe) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (zur Schuldspruchänderung bei Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen den Strafrahmen der zutreffenden Vorschriften entnommen hat.

3

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Köhler RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke Resch Werner