Revisionen gegen LG‑Urteil verworfen; Hinweis zu Täter‑Opfer‑Ausgleich (§46a Nr.1 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der BGH prüfte, ob die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zu ihren Lasten begründen und ob die Annahme eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs tragfähig ist. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der Senat stellt ergänzend klar, dass eine zu Gunsten des Angeklagten angenommene Täter‑Opfer‑Ausgleichsbedingung nur dann zu beanstanden ist, wenn sie den Angeklagten tatsächlich benachteiligt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt Kosten und notwendige Auslagen des Nebenklägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grundlage der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind von den Beschwerdeführern zu tragen.
Eine vom Tatgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommene Voraussetzung eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) muss durch tragfähige Feststellungen gestützt sein; das Fehlen solcher Feststellungen begründet nur dann einen Revisionsmangel, wenn hieraus eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten folgt.
Zur Begründung der Revision sind substantiierte Revisionsrechtfertigungen erforderlich; die Revisionsprüfung richtet sich nach dem Umfang und der Tragweite dieser Rügen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 19. August 2024, Az: 16 Ks 301 Js 40091/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten E. nicht, dass das Landgericht auch zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl dies von den Feststellungen nicht getragen wird.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner