Vergewaltigung: Gewaltausübung durch Beibringung von Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wegen Vergewaltigung durch Beibringung von Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war, ob die Beibringung von Drogen als 'Gewalt' i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB zu werten ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass eine körperliche Zwangswirkung durch Betäubungsmittel die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder wesentlich vermindern kann. Es kommt dabei nicht entscheidend auf Unterschiede zu sogenannten K.O.-Tropfen an.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Feststellung der Verwirklichung des Gewaltqualifikationsmerkmals bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für das Merkmal 'Gewalt' im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2 StGB ist maßgeblich, dass der Täter eine körperliche Zwangswirkung herbeiführt, die über eine rein seelische Beeinflussung hinausgeht.
Die Beibringung von Betäubungsmitteln kann eine solche körperliche Zwangswirkung darstellen, wenn durch deren körperliche Wirkung die Widerstandsfähigkeit des Opfers beseitigt oder so vermindert wird, dass es trotz entgegenstehenden Willens nicht widerstehen kann.
Das Mitführen oder Bereithalten eines Mittels mit der Absicht, den Widerstand eines Opfers durch dessen Wirkung zu verhindern oder zu überwinden, kann das Qualifikationsmerkmal des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllen.
Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die Wirkungsweisen des konkret verwendeten Betäubungsmittels von sogenannten 'K.O.-Tropfen' unterscheiden; entscheidend ist die tatsächliche körperliche Wirkung auf die Widerstandsfähigkeit.
Eine Revision ist nur begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 16. Juli 2024, Az: 6 KLs 442 Js 70404/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB angenommen. Denn der Angeklagte hat ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 7 Nr. 2 StGB ist maßgebend, dass der Täter eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98 Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735).
So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Methamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden.
Gericke Köhler RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke Resch Werner