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BGH·5 StR 728/24·28.01.2025

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen unzureichender Konkretisierung nach §344 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg (Betrug) ein; das Revisionsgericht verwirft die Revision als unzulässig. Die einzige Rüge bezog sich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO). Das BGH stellt fest, dass die Verfahrensrüge die Konkretisierungsanforderungen des §344 Abs.2 S.2 StPO nicht erfüllt, da nicht angegeben wurde, welche Beweistatsache mit welchem Beweisergebnis durch eine Zeugenvernehmung zu erwarten gewesen wäre. Mangels zulässigen Rechtsmittels bleibt auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss unprüflich; die Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die allein erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

2

Eine Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rügt, muss konkret darlegen, zu welcher bestimmbaren Beweistatsache mit welchem bestimmbaren Beweisergebnis die Vernehmung einer Zeugin hätte führen müssen.

3

Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel, ist auch eine gegen einen Bewährungsbeschluss gerichtete Beschwerde vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (§ 305a Abs. 2 StPO).

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 305a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2024, Az: 641 KLs 4/24

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen, davon in 15 Fällen in je zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen geführte Revision der Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Revision der Angeklagten … ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge ihrerseits unzulässig ist. Die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, zu welcher (bestimmt zu bezeichnenden) Beweistatsache mit welchem (bestimmt zu bezeichnenden) Beweisergebnis das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, die benannte Zeugin zu vernehmen … Mangels zulässigem Rechtsmittel unterliegt auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. § 305a Abs. 2 StPO).

2

Dem schließt sich der Senat an.

CirenerMosbacherWerner
Gerickevon Häfen