Revisionen gegen Drogenschmuggelverurteilungen: Reduzierte Einziehung und Abzug von sichergestelltem Bargeld
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden überwiegend zurückgewiesen; in Teilbereichen hatte die Revision Erfolg. Der BGH reduzierte die Einziehungsanordnungen, weil das Landgericht die höheren Taterträge nicht festgestellt hatte, und zog bei der Einziehung gegen B. Bargeld aus der Wohnung des Mitangeklagten S. ab. Die übrigen Rügen blieben unbegründet; jeder Revisionär trägt seine Kosten.
Ausgang: Revisionen überwiegend verworfen, in Teilumfang stattgegeben: Einziehungsbeträge reduziert und weitergehende Anordnung aufgehoben; Kostentragung der Revisionäre angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB setzt substantielle Urteilsfeststellungen zur Höhe der Taterträge voraus; darüber hinausgehende Einziehungsbeträge dürfen nicht angeordnet werden.
Findet das Tatgericht nicht die Höhe weiterer Taterträge, kann das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung entsprechend reduzieren (entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO).
Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse kann das Revisionsgericht bei mehreren Beteiligten sichergestelltes Bargeld eines Mitangeklagten bei der Bemessung der Einziehung gegen einen anderen Angeklagten in Abzug bringen.
Bei nur geringem Erfolg einer Revision kann das Gericht gemäß § 473 Abs. 4 StPO jedem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 2. Juni 2025, Az: 2 KLs 315 Js 9102/20
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 263.140 Euro und gegen den Angeklagten S. in Höhe von 239.440 Euro, davon jeweils in Höhe von 233.440 Euro gesamtschuldnerisch, angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen – teils bandenmäßigen – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen (S. ) und materiellen Rechts (B. und S. ) gestützten Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung des Urteils nicht in vollem Umfang stand.
Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich den Verkauf von 300 Gramm Cannabis für 1.200 Euro festgestellt. Soweit das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB darüber hinausgehend einen Taterlös in Höhe von 1.265 Euro zugrunde gelegt hat, wird dies nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Der Senat schließt aus, dass weitergehendes festgestellt werden kann. Er hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO reduziert.
Um jede Beschwer des Angeklagten B. zu vermeiden, hat der Senat zudem das in der Wohnung des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld in Höhe von 8.280 Euro auch bei der gegen B. gerichteten Einziehungsanordnung in Abzug gebracht.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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