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BGH·5 StR 7/25·08.04.2025

Revision verworfen – Einziehung des Wertes des Tatertrages von 13.836,99 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ordnet jedoch abweichend die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 13.836,99 € (davon 9.759,99 € als Gesamtschuldner) an und hebt die bisherige Einziehung von 4.077 € auf. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Einziehung von 13.836,99 € angeordnet, frühere Einziehung von 4.077 € aufgehoben; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die das angefochtene Urteil in seinen wesentlichen Feststellungen oder Rechtsfolgen erschüttern.

2

Das Revisionsgericht kann die im angefochtenen Urteil angeordnete Einziehung des Wertes des Tatertrages anordnen oder abändern, soweit die materiellen Voraussetzungen der Einziehung festgestellt sind.

3

Eine zuvor getroffene Einziehungsanordnung kann entfallen, wenn eine nachfolgende, geänderte Einziehungsentscheidung diese ersetzt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 22. Oktober 2024, Az: 13 KLs 593 Js 10265/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 13.836,99 Euro angeordnet wird – davon in Höhe von 9.759,99 Euro als Gesamtschuldner – und die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. November 2023 angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages von 4.077 Euro entfällt (vgl. zur Begründung Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Köhler RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben. Gericke Resch Werner