Revision verworfen: Fristverlängerung zur Revisionsbegründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und rügte das Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH verwirft die Revision und weist die Fristverlängerung als unzulässig zurück, da die StPO eine solche Verlängerung nicht vorsieht. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil die Revision form- und fristgerecht begründet wurde. Weitere Eingaben des Angeklagten sind überwiegend unzulässig; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als verworfen; Antrag auf Fristverlängerung unzulässig, Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafprozessordnung gewährt keine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist; entsprechende Anträge sind unzulässig.
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist ausscheidend, wenn die Revision bereits form- und fristgerecht begründet wurde; Ausnahmen bedürfen besonderer, im Einzelfall dargelegter Umstände.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Nachträgliche Ergänzungen und Eingaben des Angeklagten können zur Kenntnis genommen werden, heilen aber nicht notwendigerweise die Unzulässigkeit sonstiger Verfahrensanträge.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 5 StR 72/25, Beschluss
vorgehend LG Berlin I, 22. Juli 2024, Az: 522 Ks 5/23
nachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 5 StR 72/25, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Juni 2025, Az: 5 StR 72/25, Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.
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