Einziehungsverfahren: Folgen des Ausbleibens des Einziehungsberechtigten in der Hautverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten werden als unbegründet verworfen. Der BGH bestätigt, dass nach § 430 Abs. 1 StPO bei ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne den Einziehungsbeteiligten verhandelt werden kann und seine Teilnahme nicht erforderlich ist. Bei fehlender Beteiligung führt § 431 Abs. 1 StPO allenfalls dazu, dass der Einziehungsbeteiligte auch den Schuldspruch angreifen kann. Eine Gehörsverletzung allein genügt nicht zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung.
Ausgang: Revisionen und Rüge der Gehörsverletzung des Einziehungsbeteiligten als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 430 Abs. 1 StPO kann das Gericht trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne den Einziehungsbeteiligten verhandeln; dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich.
Ist der Einziehungsbeteiligte im vorausgegangenen Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen, bewirkt dies im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO höchstens, dass er ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch erheben kann.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Einziehungsbeteiligten berechtigt nicht schon für sich allein zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; die Rechtsfolge beschränkt sich auf die gesetzlich vorgesehenen Wirkungen.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig und erfolgversprechend, wenn sie die behaupteten Verfahrensverstöße substantiiert darlegt und die formellen Voraussetzungen erfüllt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 25. April 2024, Az: 512 KLs 3/24
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.
Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fällen, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbeteiligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einziehungsbeteiligten führen.
VRi’in BGH Cirenerist erkrankt und deshalbgehindert zu unterschreiben. Gericke Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfenist im Urlaub und deshalbgehindert zu unterschreiben. Gericke