Urkundenfälschung: Abgrenzung zwischen einer falschen Urkunde und einer schriftlichen Lüge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte einen aus Kopien zusammengesetzten vermeintlich notariellen Grundstückskaufvertrag vor, der ihn als Verkäufer auswies; das LG verurteilte wegen Urkundenfälschung. Der BGH hob die Verurteilung in diesem Punkt auf und erklärte das Schriftstück für keine unechte Urkunde. Entscheidend war, dass die Ausstellererkennbarkeit und die fehlende Authentizität der eingekopierten Unterschriften eine Urkunde ausschließen.
Ausgang: Revision in Bezug auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in einem Fall stattgegeben; der Angeklagte in diesem Punkt freigesprochen, sonstige Verurteilungen bestätigt und Gesamtstrafe angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde ist eine verkörperte Erklärung, die geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und deren Aussteller erkennbar ist.
Liegt die Unwahrheit nur im (fotokopierten) Bezugstext, während der Aussteller aus dem Schriftstück selbst erkennbar bleibt, handelt es sich nicht um eine unechte Urkunde, sondern um eine schriftliche Lüge.
Eingekopierte oder als Reproduktion erkennbare Unterschriften begründen nicht die Authentizität eines Ausstellers und erfüllen daher nicht die Merkmale einer Urkunde.
Die bloße Herstellung einer Vorlage aus Kopien echter Urkunden ist keine Verfälschung einer echten Urkunde, wenn keine Veränderung eines Originals erfolgt.
Ein Versuch des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde setzt das Vorliegen einer falschen Urkunde voraus; solange eine solche nicht vorhanden ist, liegt kein versuchter Gebrauch einer gefälschten Urkunde vor.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 4. September 2009, Az: 8 KLs 20/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) aufgehoben im Fall II.7 der Urteilsgründe; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; dieser werden die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt;
b) im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II.1 bis II.6 der Urteilsgründe), sowie wegen Urkundenfälschung (Fall II.7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen lieh sich der vielfach einschlägig vorbestrafte, einkommens- und vermögenslose Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.6 der Urteilsgründe von mehreren ihm bekannten Personen teilweise wiederholt erhebliche Geldbeträge, zu deren Rückzahlung er weder bereit noch fähig war. Er spiegelte den Geschädigten dabei vor, vermögend und nur derzeit nicht in der Lage zu sein, an Bargeld zu gelangen. In zwei Fällen legte er ihnen gefälschte Urkunden vor, um diese unwahre Behauptung zu belegen. Im Fall II.7 „unterschrieb der Angeklagte einen aus Kopien von verschiedenen echten Urkunden hergestellten“ (UA S. 11) vermeintlich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, der ihn selbst als Verkäufer, zwei Käufer und einen Kaufpreis von 1.580.000 € auswiesen. Dieser tatsächlich nicht geschlossene Vertrag sollte zur Täuschung möglicher Darlehensgeber über die angebliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten verwendet werden, wurde tatsächlich aber nicht benutzt.
2. Zu Unrecht hat das Landgericht auch im Fall II.7 den Tatbestand der Urkundenfälschung bejaht.
a) Der Angeklagte hat keine unechte Urkunde hergestellt. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer, StGB 57. Aufl. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Soweit der Angeklagte den vermeintlich zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag lediglich mit dem eigenen Namenszug unterschrieben hat, liegt eine Täuschung über den Aussteller der Gedankenerklärung nicht vor. Insofern handelt es sich um eine schriftliche Lüge (vgl. Fischer aaO Rdn. 18a), weil aus dem so geschaffenen Schriftstück der Angeklagte als Aussteller zu ersehen ist und lediglich der (fotokopierte) Bezugstext falsch ist. Mitaussteller sind hier auch nicht etwa die anderen Vertragsbeteiligten; deren Namenszüge sind lediglich einkopiert, ihnen fehlt die Authentizität einer Originalunterschrift. Durch das Zufügen von Kopien der Unterschriften der angeblichen Vertragspartner erfüllt der „Grundstückskaufvertrag“ nicht die Merkmale einer Urkunde, da das Schriftstück insoweit nach außen als Reproduktion erscheint (Fischer aaO Rdn. 12b m.w.N.).
b) Der Angeklagte hat auch keine echte Urkunde verfälscht, da er für die Herstellung der Kopie des vermeintlichen Grundstückskaufvertrages lediglich Kopien von echten Urkunden verwendete.
c) Die vom Landgericht festgestellte Täuschungsabsicht legt es zwar nahe, dass der Angeklagte von der hergestellten Vorlage eine weitere Kopie zumindest fertigen wollte, um das Werk insgesamt als Kopie eines unterschriebenen Originals erscheinen zu lassen. Dies begründet indes auch keine Strafbarkeit wegen eines Versuchs des Gebrauchens einer gefälschten Urkunde (vgl. Fischer aaO), weil zu keinem Zeitpunkt eine (falsche) Urkunde vorgelegen hat.
2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall II.7 der Urteilsgründe kann daher keinen Bestand haben. Dies bedingt den Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von neun Monaten und eine Änderung der Gesamtstrafe.
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Straffrage selbst entschieden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung lediglich zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe würde zu einer hier - die abgeurteilten Taten datieren aus den Jahren 2005 bis 2007 - unvertretbaren Verfahrensverzögerung führen.
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts schließt es der Senat aus, dass für die verbleibenden sechs Taten, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von vier Jahren hätte verhängt werden können.
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