Revision verworfen: Aufklärungsrüge gegen Nichtvernehmung notariellen Zeugen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde vom BGH als unbegründet verworfen; es ergaben sich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler. Die Aufklärungsrüge zur Nichtvernehmung des Notars K. hielt der Senat für unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, welche weiteren erfolgversprechenden Maßnahmen das Gericht hätte ergreifen können. Die Dienstaufsicht (§ 92 Abs.1 Nr.1 BNotO) hatte eine Entbindung von der Schweigepflicht (§ 18 Abs.2 BNotO) abgelehnt, sodass eine Vernehmung nicht gewährleistet erschien. Der Senat weist zudem auf ein mögliches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers hin, der die Nichtentbindung mitverantwortet habe.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Aufklärungsrüge gegen Nichtvernehmung des notariellen Zeugen als unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welche konkreten und erfolgversprechenden Maßnahmen das Tatgericht hätte ergreifen können, um die Vernehmung eines Zeugen sicherzustellen.
Die Ablehnung der Entbindung von der berufsrechtlichen Schweigepflicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde kann die praktische Unmöglichkeit einer Vernehmung begründen und damit die Geltendmachung einer Unterlassung des Tatgerichts entkräften.
Eine Aufklärungsrüge kann als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer selbst zur Verhinderung der Zeugenvernehmung beigetragen hat, etwa durch unterlassene Einholung der Entbindung von der Schweigepflicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 28. Februar 2024, Az: 15 KLs 201 Js 68237/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge betreffend den Notar K. ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, zu welchen weiteren erfolgversprechenden Maßnahmen die Strafkammer sich gedrängt gesehen haben sollte, um eine Vernehmung des Zeugen sicherzustellen, nachdem sie ein Ordnungsgeld verhängt hatte und der Präsident des Landgerichts als Dienstaufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO die Erteilung einer Entbindung von der Schweigepflicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO abgelehnt hatte. Die Aufsichtsbehörde ist von einem Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Nichtrevidenten ausgegangen. Aus dem Revisionsvortrag erschließt sich nicht, wie das Landgericht bei dieser Sachlage von dem Zeugen eine Erklärung zu den begehrten Tatsachen hätte erhalten können.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Rüge auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil es als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sein könnte, dass mit der Revision die unterlassene Vernehmung eines Zeugen angegriffen wird, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, wobei der Beschwerdeführer dafür mitverantwortlich ist, weil er diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen