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BGH·5 StR 70/25·21.05.2025

Revision verworfen: Gesamtstrafenentscheidung und § 55 StGB

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Streitgegenstand war die Gesamtstrafenentscheidung und die Frage, ob die Voraussetzungen des § 55 StGB für bestimmte Strafen vorlagen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Aus dem Gesamtzusammenhang und der Mitteilung des Vollstreckungsstands folgt, dass die nicht einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Erklärt das Urteil den Vollstreckungsstand der in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen, kann aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geschlossen werden, dass für nicht einbezogene Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

4

Die Gesamtstrafenentscheidung hat die Voraussetzungen des § 55 StGB zu berücksichtigen; das Fehlen einer Einbeziehung bestimmter Strafen kann sich aus der Gesamtdarstellung der Urteilsgründe ergeben.

Relevante Normen
§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 18. Oktober 2024, Az: 6 KLs 852 Js 2008/24 (2)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit Blick auf den bei der Gesamtstrafenentscheidung explizit mitgeteilten Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass für die nicht einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen.

Cirener Gericke Köhler

von Häfen Werner