Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Beihilfe im Hinblick auf die Beurteilung eines minder schweren Falls
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG die vertypten Milderungsgründe der Beihilfe nicht berücksichtigt hat. Das Gericht darf diese Umstände nicht bloß in allgemeinen Strafzumessungserwägungen untergehen lassen. Erst nach Einbeziehung dieser typisierten Umstände kann es gegebenenfalls den gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wegen unterlassener Berücksichtigung des Beihilfe‑Milderungsgrundes bei der Prüfung des minder schweren Falls
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, sind neben allgemeinen Strafzumessungsgründen auch die Umstände zu berücksichtigen, die den gesetzlich typisierten Milderungsgrund der Beihilfe verwirklichen.
Lehnt das Tatgericht nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall ab, sind die den gesetzlich typisierten Milderungsgrund begründenden Umstände in die weitere Prüfung einzubeziehen; erst bei weiter bestehender Ablehnung darf das Gericht den allein aufgrund des gesetzlich typisierten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
Erfolgt die gebotene Berücksichtigung eines gesetzlich typisierten Milderungsgrundes nicht, ist der Strafausspruch gemäß § 337 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler das Strafmaß beeinflusst hat.
Die bloße Verwertung allgemeiner Strafzumessungserwägungen ohne gesonderte Prüfung typisierter Milderungsgründe genügt nicht, wenn das Gesetz einen spezifischen, typisierten Strafmilderungsgrund vorsieht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 5. August 2024, Az: 534 KLs 11/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. August 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte und auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG lediglich mit allgemeinen Strafzumessungserwägungen abgelehnt und den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG anschließend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe hat die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft.
Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in die weitere Prüfung die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zur Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 mwN).
Da der gewählte Strafrahmen für den Angeklagten ungünstiger ist als derjenige des § 29a Abs. 2 BtMG, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen werden, betrifft der Rechtsfehler nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
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