Strafverurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls: Ausschluss der erweiterten Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen beider Angeklagter gegen Verurteilungen wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls; die Revision des H. wird jedoch insoweit erfolgreich, als die Einziehung einer aufgefundenen Armbanduhr entfällt. Die Uhr stammte nach den Feststellungen aus einer anderen Wohnungseinbruchtat, für die H. freigesprochen wurde. Eine Einziehung nach §73a StGB kommt in solchen Fällen nicht in Betracht; bei Rückgabe sind die Vorschriften des §111n StPO zu beachten.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten überwiegend verworfen; Einziehung der Uhr des H. aufgehoben, sonstige Verurteilungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehung nach § 73a StGB ist ausgeschlossen für Gegenstände, die aus Taten stammen, die zwar Gegenstand der Anklage waren, wegen denen der Beschuldigte aber freigesprochen worden ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Verwertung oder Herausgabe sichergestellter Gegenstände sind die Regelungen des § 111n Abs. 2 und 3 StPO zu beachten.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten des Rechtsmittels als nicht unbillig angesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2024, Az: 601 KLs 6/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der Armbanduhr TAG Heuer mit der Individualnummer ( ) entfällt.
2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte – den Angeklagten H. unter Freispruch im Übrigen – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurden Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer jeweils mit einer auf die ausgeführte Sachrüge, im Fall des Angeklagten H. auch auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
b) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zum Wegfall der auf § 73a StGB gestützten Einziehung der Armbanduhr TAG Heuer mit der Individualnummer ; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte H. die genannte Uhr bei sich, als er am Abend des 20. Dezember 2023 nach Begehung der abgeurteilten Tat festgenommen wurde. Erlangt wurde sie jedoch bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl im Haus der Zeugin R. am 1. Dezember 2023. Vom Anklagevorwurf der Beteiligung an dieser Tat, der ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, da sie sich trotz der bei ihm aufgefundenen Uhr von seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermocht hat.
Damit kommt eine Einziehung der Uhr nach § 73a StGB nicht in Betracht. Denn von einer auf diese Vorschrift gestützten Einziehungsanordnung sind Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren und derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18; vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380). Bei der Herausgabe der sichergestellten Uhr wird § 111n Abs. 2 und 3 StPO zu beachten sein.
c) Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten A. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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