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BGH·5 StR 694/24·10.03.2025

Verwerfung der Anhörungsrüge wegen fehlender Gehörsverletzung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 15.01.2025 ein. Streitgegenstand war, ob der Senat Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen habe und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. Der BGH verwirft die Rüge, weil weder ungehörter Verfahrensstoff verwertet noch relevantes Vorbringen übergangen wurde. Dass der Senat einer abweichenden Auffassung nicht folgte, begründet keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten mangels substantiiertem Vorbringen als unzulässig verworfen, auf seine Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

2

Bei der Prüfung nach § 337 Abs. 1 StPO ist zu prüfen, ob sich ein Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann; dies setzt keine eigene neue Beweiswürdigung durch den Revisionssenat voraus.

3

Das bloße Nichtfolgen einer abweichenden rechtlichen Auffassung des Beschwerdeführers stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

4

Das Schweigen des Revisionssenats auf ergänzende Ausführungen in der Gegenerklärung kann indizieren, dass das Vorbringen ungeeignet ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der Revisionsrügen zu entkräften.

Relevante Normen
§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 5 StR 694/24, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2024, Az: 629 KLs 20/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Zum Vorbringen des Verurteilten ist Folgendes zu bemerken:

2

Der Senat prüft nach § 337 Abs. 1 StPO auch die Frage, ob sich ein Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Eine eigene Beweiswürdigung ist damit nicht verbunden. Zur Verwertung des Schreibens des Angeklagten hat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich geäußert. Die hierzu in der Gegenerklärung vorgebrachten Argumente haben dem Senat keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

CirenerReschWerner
Mosbachervon Häfen