Revision verworfen: Verwertung von Vorverurteilungen bei Handels- und Einfuhrdelikten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Hamburg, insbesondere die Berücksichtigung früherer Verurteilungen und Fragen der Tilgung nach § 42/§ 40 KCanG bei Handels- und Einfuhrdelikten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtliche Rechtfertigung bzw. kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Warnfunktion von Vorverurteilungen vorgenommen; die Tilgungsregelungen stehen der Verwertung nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtliche Rechtfertigung und keine Rechtsfehler; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtliche Rechtfertigung und keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung kann die fehlende Warnwirkung früherer Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter trotz einschlägiger Vorstrafen erneut straffällig wird.
Die Verwertung von Vorverurteilungen ist nicht ausgeschlossen, nur weil eine Tilgung nach den einschlägigen Vorschriften behauptet wird; entscheidend ist, ob die Vorverurteilungen tilgungsfähig sind.
Handels- und Einfuhrtaten sind nach § 40 KCanG nicht tilgungsfähig; daher steht eine Tilgungsforderung nach § 42 KCanG der Verwertung solcher Vorverurteilungen bei der Strafzumessung nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 692/24, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 21. Juni 2024, Az: 636 KLs 7/24
nachgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 692/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen