Betäubungsmitteldelikt: Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Einziehungsentscheidungen im Betäubungsmittelverfahren ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Einziehung ausländischer Bargeldbestände und eines Rückzahlungsanspruchs auf. Entscheidungsrelevant ist, dass §§73, 73c StGB Vorrang vor §73a StGB haben und der Tatrichter prüfen muss, ob Werte konkreten Straftaten zuzuordnen sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung ausländischer Bargeldbeträge und eines Rückzahlungsanspruchs teilweise stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat Vorrang vor der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB.
Vor der Anordnung einer Einziehung nach § 73a StGB hat der Tatrichter zu prüfen, ob sich die betreffenden Vermögenswerte konkreten einzelnen Straftaten zuordnen lassen.
Ist diese Zuordnung nicht geprüft worden, ist die auf § 73a StGB gestützte Einziehungsentscheidung aufzuheben und der Fall zur tatrichterlichen Nachprüfung zurückzuverweisen.
Sachfeststellungen bedürfen nicht der Aufhebung, soweit sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind; sie können ergänzt werden, sofern die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 15. Mai 2024, Az: 523 KLs 9/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit dieser ausländische Bargeldbeträge im Wert von umgerechnet etwa 3.815 Euro und einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.880 Euro betrifft.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand. Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich sichergestellter ausländischer Bargeldbestände und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, unterliegt seine Entscheidung der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21 mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372). Die Aufhebung der getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
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