Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Angeklagte beantragte seine Vorführung zur Revisionshauptverhandlung. Der Senat hielt dies für nicht erforderlich, weil die Prüfung auf die rechtliche Nachprüfung nach § 337 StPO beschränkt ist und eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1, 1a StPO nicht zu erwarten war. Besondere persönliche Umstände lagen nicht vor und die Verteidigeranwesenheit gewährleistete effektive Verteidigung und Waffengleichheit.
Ausgang: Antrag des inhaftierten Angeklagten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung als nicht erforderlich/abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn die Revision auf die rechtliche Nachprüfung gemäß § 337 StPO beschränkt ist.
Kommt eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1, § 354 Abs. 1a StPO nicht in Betracht, besteht grundsätzlich kein Erfordernis der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten.
Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung begründen nicht generell einen Anspruch auf persönliche Vorführung, sofern der Verteidiger anwesend ist und die Verteidigung dadurch effektiv geführt werden kann.
Bei der Entscheidung über die Vorführung sind die Bedeutung der Sache für den Angeklagten sowie besondere in seiner Person liegende Umstände zu berücksichtigen; fehlen solche Umstände, kann die Vorführung entbehrlich sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 5. Juli 2018, Az: 11 Ks 1/18
nachgehend BGH, 17. April 2019, Az: 5 StR 685/18, Urteil
Tenor
Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren - unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
| Mutzbauer | Schneider | Mosbacher | |||
| Sander | Berger |