Notwendigkeit der Reise der Verteidigerin zur Hauptverhandlung am 23.05.2024
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Reise der Verteidigerin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat am 23. Mai 2024 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist. Der Antrag wurde nach § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben. Die Entscheidung betrifft die Feststellung der Erforderlichkeit; über die Angemessenheit von Fahrt- und Übernachtungskosten ist bei der Vergütungsfestsetzung zu befinden.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der Verteidigerin zur Hauptverhandlung nach § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 46 Abs. 2 RVG ermöglicht die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise der Verteidigung zur Hauptverhandlung durch das Gericht.
Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise kann auch eine Anreise am Vortag umfassen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderlich ist.
Über die Angemessenheit von Auslagen für Fahrt- und Übernachtungskosten ist erst im Rahmen der abschließenden Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.
Eine vorweggenommene Feststellung der Reiseerforderlichkeit beeinflusst nicht die spätere Prüfung von Umfang und Höhe erstattungsfähiger Auslagen bei der Gebührenfestsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 27. Juli 2023, Az: 634 KLs 5/23
nachgehend BGH, 23. Mai 2024, Az: 5 StR 68/24, Urteil
nachgehend BGH, 23. Mai 2024, Az: 5 StR 68/24, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin Rechtsanwältin S. aus H. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Mai 2024 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 5 StR 351/22).
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