Fahrlässige Tötung: Pflicht einer Schwangeren zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Geburt
KI-Zusammenfassung
Die Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen fahrlässiger Tötung wird vom BGH als unbegründet verworfen. Die Angeklagte brachte ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt und wurde während der Geburt bewusstlos; sie litt an einer Blutgerinnungsstörung und hatte zuvor Ohnmachtsanfälle. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sie ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen und deren Hilfe den Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Ausgang: Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine schwangere Frau verletzt ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie bei für das Kind erkennbar erhöhten Risiken (insbesondere Unerfahrenheit in Verbindung mit gesundheitlichen Vorerkrankungen) auf die Inanspruchnahme verfügbarer fremder Hilfe verzichtet.
Krankheitsbedingte Umstände, die das Risiko von Bewusstlosigkeit oder Geburtskomplikationen erhöhen, begründen eine gesteigerte Pflicht, Dritte zur Hilfe zu rufen.
Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn das Unterlassen ursächlich ist und die Herbeiführung rettender Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit den Todesfall verhindert hätte.
Kann das Tatgericht feststellen, dass rechtzeitig herbeigerufene Hilfe den Eintritt des Todes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, genügt dies zur Bejahung von Kausalität und Fahrlässigkeit; eine weitergehende Entscheidung über die grundsätzliche Pflicht zur Planung einer Krankenhausgeburt ist dann entbehrlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 3. November 2015, Az: 540 Ks 8/14
vorgehend BGH, 21. Oktober 2014, Az: 5 StR 296/14, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 25. November 2013, Az: 529 - 3/13
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Der Senat muss nicht entscheiden, ob – wofür viel spricht – nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. aber – nicht tragend – BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215). Denn vorliegend kam hinzu, dass die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig geworden war (vgl. auch BGH, aaO). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte im Blick auf diese und weitere gefahrerhöhenden Umstände ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen. Dass hierdurch der während der Bewusstlosigkeit der Angeklagten eingetretene Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hat die Schwurgerichtskammer entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei begründet.
Sander Schneider Dölp
König Feilcke