Themis
Anmelden
BGH·5 StR 680/25·26.02.2026

Revision verworfen: Rüge fehlender Mitteilung (§243 Abs.4 StPO) als unbestimmt

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Verletzungen der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; die Revision gegen das Urteil des LG Berlin wurde verworfen. Der BGH hielt die Rüge für unzulässig, weil sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte Bestimmtheit aufwies. Substantielle Widersprüche und bloße Vermutungen des Verteidigers machten den Vortrag ungeeignet, einen Verfahrensfehler darzutun.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten nach §243 Abs.4 StPO als unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet.

2

Bloße Vermutungen über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche genügen nicht; erforderlich ist ein erschöpfender, konkreter Vortrag zu Inhalt, Zeitpunkt und Beteiligten solcher Gespräche.

3

Widersprüchliche oder unergiebige Angaben von Instanzverteidiger, Revisionsverteidiger und Angeklagtem können den Rügenvortrag entkräften und die Unzulässigkeit der Rüge begründen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt und die Rüge weder substantiiert noch hinreichend bestimmt vorgetragen ist.

Relevante Normen
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 257c StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 14. August 2025, Az: 502 KLs 12/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen - ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen - Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, „keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen“ in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom 1. März 2023 - 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Resch