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BGH·5 StR 674/25·11.02.2026

Revision verworfen: Verfahrensrüge zur nochmaligen Zeugenvernehmung unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet. Die Revision rügte die Ablehnung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung eines Geschädigten; diese Verfahrensrüge hält der Senat für unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, wozu der Zeuge bereits ausgesagt hatte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Kammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt, da der Zeuge bereits zu Schadenshöhe und Tatfolgen vernommen worden sei.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen fehlendem Vortrag unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Urteil übergangen haben soll bzw. wozu der Zeuge bereits ausgesagt hat.

2

Ein Antrag auf nochmalige Zeugenvernehmung ist als bloße Wiederholung der Beweisaufnahme anzusehen, wenn die begehrten Umstände bereits in der früheren Vernehmung behandelt wurden; in diesem Fall kann die Strafkammer den Antrag zurückweisen.

3

Die Aufklärungspflicht der Strafkammer nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Anordnung weiterer Beweisaufnahme, wenn die bereits durchgeführten Vernehmungen den relevanten Tat- und Schadenssachverhalt hinreichend erhellen.

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Die Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 6 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 11. Juni 2025, Az: 501 KLs 14/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 Rn. 23; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2025 – 2 StR 502/25; vom 18. Juli 2001 – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner