Revision verworfen; Kostenpflicht des jugendlichen Verurteilten für Nebenklägerin bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin und eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ein. Der BGH verwirft Revision und Beschwerde als unbegründet, weil keine Rechtsfehler festgestellt wurden. Das Gericht bestätigt, dass einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt werden können. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen Urteil und Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Kostenpflicht des Beschwerdeführers bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist unbegründet, soweit die Kostenentscheidung rechtlich nicht beanstandet werden kann.
Notwendige Auslagen der Nebenklage können einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um die Betroffenheit der Angehörigen deutlich zu machen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 3. Mai 2024, Az: 539 KLs 34/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) gerichtete sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage können einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um ihm vor Augen zu führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18 Rn. 5 mwN).
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