Revision gegen LG-Urteil verworfen: Kein Beweisverwertungsverbot bei versehentlicher Zeugenbelehrung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet. Streitpunkt war die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen nach fehlerhaften Belehrungen. Der Senat stellt fest, dass versehentliche fehlerhafte Belehrungen kein Beweisverwertungsverbot nach §136a Abs.3 S.2 i.V.m. §69 Abs.3 StPO begründen. Die Nachprüfung ergab keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler; die Kosten trägt jeder Beschwerdeführer.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet abgewiesen; versehentliche fehlerhafte Zeugenbelehrungen begründen kein Beweisverwertungsverbot.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrügen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.
Eine bloß versehentlich fehlerhafte Belehrung eines Zeugen begründet nicht von vornherein ein Beweisverwertungsverbot nach §136a Abs.3 Satz 2 i.V.m. §69 Abs.3 StPO.
Für ein Beweisverwertungsverbot nach §136a Abs.3 S.2 i.V.m. §69 Abs.3 StPO sind weitergehende Umstände erforderlich, die das Vertrauen in die Unbefangenheit oder die Willensbildung des Zeugen erheblich erschüttern.
Bei Zurückweisung oder Abweisung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 27. August 2025, Az: 621 Ks 4/25
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Versehentlich fehlerhafte Belehrungen von Zeugen können kein Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2 iVm § 69 Abs. 3 StPO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 6 StR 326/20, NStZ-RR 2021, 142, 143).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen