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BGH·5 StR 67/24·18.06.2024

Revision verworfen: Ablehnung aussagepsychologischer und psychiatrischer Gutachten

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Zurückweisung von Anträgen auf aussagepsychologisches und psychiatrisches Gutachten zum Nebenkläger. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Strafkammer verfügte über ausreichende eigene Sachkunde zur Würdigung der Aussage, und ein psychiatrisches Gutachten hätte keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine gesicherte Diagnose geliefert. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Ablehnung der Gutachteranträge nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung aussagepsychologischer oder psychiatrischer Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn die gerichtliche eigene Sachkunde zur verlässlichen Würdigung der Zeugenaussage nicht ausreicht.

2

Ein psychiatrisches Gutachten zur Diagnosestellung setzt voraus, dass dem Sachverständigen konkrete und aussagekräftige Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, anhand derer eine fundierte Diagnose möglich ist.

3

Die Ablehnung eines Gutachterantrags ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht seine eigene unzureichende Sachkunde zur Beurteilung der Beweislage nicht erkennen ließ oder die Voraussetzungen für eine ärztlich-psychiatrische Begutachtung vorlagen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt; in diesem Fall trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 244 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2023, Az: 604 Ks 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers und eines psychiatrischen Gutachtens über seine Aussagetüchtigkeit und ferner gegen die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einer beim Nebenkläger zu diagnostizierenden Schizophrenie wendet, zeigt der Revisionsvortrag keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer hier von einer ausreichenden eigenen Sachkunde zur Würdigung der Aussage des Nebenklägers ausgehen (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 244 Rn. 74 ff. mwN). Zudem hat sie rechtsfehlerfrei angenommen, dass einem psychiatrischen Sachverständigen unter den hier gegebenen Umständen die Anknüpfungstatsachen für die Diagnose einer bestimmten psychischen Erkrankung nicht hätten verschafft werden können.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner