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BGH·5 StR 671/25·24.03.2026

Beschluss: Teileinstellung wegen Auslandstat; Teilaufhebung der Verurteilung wegen Bildaufnahmen

StrafrechtSexualstrafrechtSchutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs/§ 201a StGBTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt das Verfahren in Fall 4 nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil deutsches Strafrecht auf die ausschließlich in Polen begangene Tat nicht anwendbar erscheint. Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen; die Verurteilung für die eingestellte Tat entfällt. Der Senat bestätigt die Strafbarkeit nach § 201a StGB für verbleibende Fälle, wenn Herstellen im Ausland und Gebrauch in Deutschland eine einheitliche Tat bilden. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.

Ausgang: Revision insgesamt verworfen, insoweit stattgegeben, dass die Verurteilung im Fall 4 entfällt und das Verfahren in diesem Fall eingestellt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn deutsches Strafrecht auf eine Tat nicht anwendbar erscheint und die Einstellung aus prozessökonomischen Gründen geboten ist.

2

Annex‑ bzw. Anschlusskompetenz setzt eine enge tatbestandliche Verknüpfung der betroffenen Handlungen voraus; ohne eine solche Verknüpfung kommt Annexkompetenz nicht in Betracht.

3

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs deutschen Strafrechts ist auf Taten, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Vorschrift begangen wurden, nicht anzuwenden; dem Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB ist Rechnung zu tragen.

4

Herstellen von Bildaufnahmen im Ausland und das nachfolgende Gebrauchen in Deutschland (z. B. Kopieren auf inländische Datenträger) können eine einheitliche Tat bilden und so die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 3 StGB sowie die Strafbarkeit nach § 201a StGB begründen.

5

Die Einstellung einer einzelnen Tat führt zum Entfall des entsprechenden Schuldspruchs und der dafür verhängten Einzelstrafe; die Gesamtstrafenbemessung bleibt jedoch unberührt, soweit die verbleibenden Einzelstrafen einen gleich hohen oder höheren Gesamtstrafenrahmen ergeben.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 2 StGB§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 5 Nr. 8 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 1. August 2025, Az: 507 KLs 14/25

Tenor

1. Das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe wird eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil es insoweit (bislang) an einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts fehlt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Auf die insoweit ausschließlich in Polen begangene Tat 4 dürfte § 177 Abs. 2 StGB unanwendbar sein, weshalb hinsichtlich dieser Tat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt wird, die angesichts zahlreicher verbleibender und zweier deutlich höherer Einzelstrafen den Gesamtstrafausspruch unberührt lassen würde:

- Für eine Annexkompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 ff.; Beschluss vom 23. April 2019 - 4 StR 41/19 Rn. 6) fehlt es an der engen tatbestandlichen Verknüpfung des sexuellen Übergriffs mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Im Übrigen ist fraglich, ob der höhere Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB einer Verklammerung durch die beiden Tathandlungen des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB entgegenstehen würde.

- Für die Begründung der Anwendbarkeit des § 177 Abs. 2 StGB gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB fehlt es (...) an erfolglosen Bemühungen um oder einem Verzicht auf die Auslieferung, zudem wäre die Strafbarkeit des Verhaltens nach polnischem Recht zu klären.

- Der Angeklagte hatte zwar seine Lebensgrundlage zur Tatzeit im Inland (...), die entsprechende Erweiterung des § 5 Nr. 8 StGB ist allerdings erst am 1. Oktober 2023 und damit nach Begehung der Tat im August 2021 (...) in Kraft getreten; die Vorschriften der §§ 3 ff. StGB über den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts dürften dem Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. zu § 2 Abs. 3 StGB BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 415/91, BGHSt 38, 88, 89).

3

Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wegfall des Schuldspruchs für diese Tat sowie zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

4

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und zehn Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie der verbleibenden zwölf weiteren Einzelstrafen zwischen vier Monaten und drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte.

5

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat weitere durchgreifende Rechtsfehler nicht ergeben. Zur Anwendbarkeit von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen 3 und 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Soweit der Angeklagte als Chinese im Zuge der Taten 3 ... und 13 Bildaufnahmen von - nicht ausschließbar - Chinesinnen in China, ... beziehungsweise Dänemark herstellte, ist zwar § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB nicht anwendbar; insbesondere scheidet mangels erfolgloser Bemühungen um oder Verzichts auf die Auslieferung die Anwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Das Herstellen bildete aber eine Bewertungseinheit und daher eine Tat im sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sinn mit dem nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 StGB strafbaren Gebrauchen der Bildaufnahmen durch Kopieren der entsprechenden Dateien auf die Festplatte in Deutschland (vgl. ...; zum Gebrauchen durch Kopieren siehe die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2466, S. 5), so dass sich die Anwendbarkeit jener Strafvorschrift aus § 3 StGB ergibt.

6

Auch dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen erweist sich damit auch in diesen Fällen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

CirenerMosbacherResch
GerickeKöhler