Revision verworfen: Notwehr verneint wegen fehlendem Verteidigungswillen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Streitpunkt war, ob sein Handeln als Notwehr oder Nothilfe zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Das Landgericht hatte festgestellt, dass die körperlichen Attacken vom Angeklagten ausgingen und ein Verteidigungswille fehlt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Verneinung von Notwehr bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr und Nothilfe sind zu verneinen, wenn der Täter die körperlichen Attacken selbst initiiert und kein Verteidigungswille erkennbar ist.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten nachteilig beeinflusst.
Feststellungen der Vorinstanz, dass die Angriffe vom Angeklagten ausgingen, gehören zur tauglichen Tatsachenwürdigung und sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Bei der Beurteilung von Notwehr ist auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe abzustellen; das Fehlen eines Verteidigungswillens schließt die Annahme von Notwehr aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 25. Juli 2024, Az: 502 KLs 19/23 Trb1
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die körperlichen Attacken durchweg vom Angeklagten ausgingen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels Verteidigungswillen ein Handeln des Angeklagten in Notwehr oder Nothilfe verneint hat.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen