Revision teilweise stattgegeben – Einziehung von Taterträgen aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die Einziehung von Taterträgen ein. Der BGH sah insoweit von der Einziehung eines Teils der Taterträge in Höhe von 125.950 Euro ab; in allen übrigen Punkten wurde die Revision als unbegründet verworfen. Das Absehen erfolgte aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von Taterträgen in Höhe von 125.950 Euro aufgehoben, sonstige Rügen verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung keine den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.
Das Revisionsgericht kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft ganz oder teilweise von einem tenoriellen Ausspruch (z. B. zur Einziehung) absehen.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.
Das Gesetz sieht keine gesonderte Kostenentscheidung für ausschließlich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen vor; die Kostenregelung erfolgt kumulativ im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 29. August 2025, Az: 504 KLs 3/25
vorgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: 5 StR 318/24, Urteil
vorgehend LG Berlin I, 23. Februar 2024, Az: 523 KLs 17/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. August 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.950 Euro abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 291.475 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, soweit das Landgericht die Einziehung eines höheren Geldbetrages als 165.525 Euro angeordnet hat.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Eine gesonderte Kostenentscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 mwN).
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