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BGH·5 StR 665/25·11.02.2026

Revisionen verworfen: Lichtbildmappen- und DNA-Gutachtenrügen abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat hielt die Verfahrensrügen zu sogenannten Lichtbildmappen für unbegründet und verwarf die Beanstandung, ein molekulargenetisches Gutachten sei nicht ausgeschöpft worden. Die Strafkammer habe die fehlenden DNA-Spuren in den Urteilsgründen hinreichend behandelt; die Sachrügen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz als unbegründet verworfen; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge gegen die Verwendung von Lichtbildmappen ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass das Verfahren entscheidungserheblich fehlerhaft war.

3

Die Rüge der Nichtausschöpfung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens ist unbegründet, wenn das vorhandene Gutachten ergeben hat, dass bei bestimmten Personen keine DNA‑Spuren festgestellt wurden und das Tatgericht dies in den Urteilsgründen ausreichend berücksichtigt hat.

4

Schriftliche Verteidigererklärungen, die Nachfragen nicht beantworten, können einem geringeren Beweiswert beigemessen werden; eine ausdrückliche Würdigung dieses Umstands ist nur erforderlich, wenn er für die Gesamtbeweiswürdigung entscheidungserheblich ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 10. Juli 2025, Az: 6 KLs 990 Js 32957/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Die Verfahrensrüge „Lichtbildmappen“ des Beschwerdeführers K. S. , die inhaltsgleich auch der Beschwerdeführer W. S. erhoben hat, erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als unbegründet.

2. Soweit die Angeklagten mit weiteren Verfahrensrügen die Nichtausschöpfung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens rügen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Die Strafkammer musste auch nicht näher als in den Urteilsgründen geschehen erörtern, dass ausweislich des Gutachtens von bestimmten Personen keine DNA-Spuren an den untersuchten Gegenständen festgestellt wurden.

3. Die Sachrügen greifen nicht durch. Auf den vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten zusätzlich angeführten Gesichtspunkt eines untergeordneten Beweiswertes aufgrund der Art und Weise der Einlassung (schriftliche Verteidigererklärung ohne Beantwortung von Nachfragen, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14, NJW 2015, 360, 361; Urteil vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22 Rn. 13) hat die Strafkammer nicht abgestellt; dessen bedurfte es aber auch nicht.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner