Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Indizien-Gesamtwürdigung; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügt einen Freispruch in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; der BGH gibt der Revision teilweise statt. Der Senat hebt den freisprechenden Teil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründet wird dies mit rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung: das Landgericht habe indizielle Anhaltspunkte isoliert abgewertet, die gebotene Gesamtschau unterlassen und bloß abstrakt-theoretische Alternativen ohne konkrete Anhaltspunkte herangezogen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung bleibt erfolglos.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich: Freispruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Revision des Angeklagten verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung indizieller Beweismittel sind keine "zwingenden" Schlussfolgerungen erforderlich; Indizien gewinnen erst in der Zusammenschau mit anderen Anhaltspunkten entscheidenden Beweiswert.
Zugunsten des Angeklagten dürfen nicht bloß abstrakt-theoretische Alternativhypothesen angenommen werden; für deren Geltung sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich.
Unterbleibt die gebotene Gesamtwürdigung der Beweismittel oder werden für die Täterschaft sprechende Indizien isoliert entwertet, liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des freisprechenden Teils führen kann.
Die mit einem Freispruch verbundene Feststellung eines Anspruchs auf Strafentschädigung nach dem StrEG wird mit der Aufhebung des Freispruchs gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 27. März 2025, Az: 6 KLs 106 Js 54095/21
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus einer früheren Verurteilung und Aufrechterhaltung der dort angeordneten isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte für Durchsuchungsmaßnahmen dem Grunde nach zu entschädigen ist. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision an, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; insoweit hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Erfolg. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung und ist unbegründet.
I.
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht Folgendes festgestellt: Der Angeklagte entschloss sich spätestens im Januar 2022, durch gewinnbringenden Handel mit Marihuana im Stadtgebiet von L. eine dauerhafte und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu generieren, um dadurch zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Umsetzung des Tatplans verkaufte und übergab er am 11. Januar 2022 in den Geschäftsräumen seines Spätkaufs „R. “ fünf Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von mindestens 500 g (mindestens 10 %) THC auf Kommission an L. . Ein erheblicher Teil des Marihuanas (etwa 3.400 g mit einer Wirkstoffmasse von mindestens 290 g) wurde am 17. Januar 2022 von der Polizei in einem Fahrzeug des gesondert Verurteilten D. , der den L. zuvor getötet hatte, sichergestellt.
Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG) gewertet und eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
2. Von dem weiteren Anklagevorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat ihm insoweit mit der - von einem gerichtlichen Hinweis auf das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG abgesehen - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, am 28. Januar 2022 in einem zum oben genannten Spätkauf zugehörigen Kellerraum (linker Keller) knapp 4,5 kg Metamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von mindestens 633 g Metamphetaminbase und mehr als 19,5 kg Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von mindestens 2,2 kg THC zum gewinnbringenden Handeltreiben aufbewahrt zu haben.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte mietete ab dem 1. Juli 2021 in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Spätkaufs unter der Bezeichnung „R. “. Er besaß keine Gewerbeerlaubnis für den Verkaufsbetrieb. Das Geschäft war niemals „regulär“ geöffnet. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte in den Räumlichkeiten zumindest vorübergehend auf; diese waren Anlaufstelle für L. in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fall. Zur Gewerbeeinheit des Angeklagten gehörte nach dem Mietvertrag ein Kellerraum rechts der Kellertreppe. Weitere Kellerräume befanden sich links von dieser, von denen einer mit einem Schloss gesichert war und durch den Voreigentümer der Immobilie, den Zeugen S. , bis zum Jahr 2024 dazu genutzt wurde, „Trödelkram“ für Flohmärkte abzustellen. Dort fand die Polizei im Rahmen einer Durchsuchung am 28. Januar 2022 aufgrund des Hinweises einer Vertrauensperson die in der Anklage genannten Drogen und stellte diese sicher.
Dem Angeklagten war vom Vermieter kein Schlüssel für diesen linken Keller übergeben worden. Zum Voreigentümer S. hatte er nur einmal Kontakt, anlässlich dessen nicht über den Keller gesprochen wurde. Nach den Feststellungen wurde im Rahmen der Durchsuchung am 28. Januar 2022 im linken Keller ein Rahmen mit Fotos gefunden, davon eine Aufnahme vom Angeklagten. Bei einer ersten polizeilichen Durchsuchung am 18. Januar 2022, ebenfalls aufgrund eines Hinweises der Vertrauensperson, waren in den Ladenräumen des Spätkaufs und dem zugehörigen rechten Keller keine Drogen gefunden worden. Der linke Keller war bei dieser Maßnahme nicht durchsucht worden; einen für diesen passenden Schlüssel fand die Polizei beim Angeklagten nicht.
Die Strafkammer hat sich nicht hinreichend davon überzeugen können, dass die aufgefundenen Drogen dem zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten zuzuordnen seien.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11) - Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist.
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt, indem es sich maßgeblich darauf gestützt hat, dass aus dem Auffinden eines Fotos vom Angeklagten am Lagerort der Drogen nicht „zwingend“ darauf geschlossen werden könne, dass er es selbst dorthin gebracht habe; die bloße Möglichkeit führe auch nicht zu dem „zwingenden Schluss“, dass er dort Betäubungsmittel deponiert habe. Ungeachtet dessen, dass sich nach dem Inhalt des Urteils schon nicht erschließt, wer außer dem Angeklagten selbst das Foto in den linken Keller gebracht haben könnte - der Zeuge S. hatte es nach seinen Bekundungen erstmals bei Räumung des Kellers im Jahr 2024 wahrgenommen - müssen Schlüsse des Tatgerichts nicht zwingend, sondern nur möglich sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2023 - 1 StR 394/22; vom 14. Mai 2024 - 6 StR 458/23; vom 17. Juli 2024 - 2 StR 222/23, jeweils mwN). Zugleich hat das Landgericht damit ein gewichtiges, für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz durch seine isolierte Abhandlung vorschnell entwertet. Bedeutung erlangen Indizien aber erst durch die Zusammenschau mit anderen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 - 5 StR 419/23 Rn. 23; vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83).
b) Die weitere Annahme der Strafkammer, wonach es nicht nur entfernt möglich sei, dass der linke Keller in dem großen Gebäudekomplex von einem Dritten für die Lagerung von Betäubungsmitteln genutzt worden sein könnte, weil es in L. eine erhebliche Anzahl von Betäubungsmittelhändlern gebe, erweist sich als eine lediglich abstrakte Alternativhypothese, für die keine fundierten Tatsachen benannt werden. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat und die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2025 - 2 StR 128/25, NStZ 2026, 130 f.; vom 19. Juni 2025 - 5 StR 23/25, NStZ-RR 2025, 285, 287; vom 14. Mai 2025 - 6 StR 623/24, NStZ-RR 2025, 284 f.; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11).
c) Zudem lässt das Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse vermissen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2024 - 5 StR 236/24 Rn. 6; vom 28. April 2022 - 5 StR 511/21 Rn. 19). Das Landgericht hat folgende Feststellungen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen: Der Angeklagte besaß keine Gewerbeerlaubnis und öffnete den Spätkauf niemals „regulär“. Nur etwa zwei Wochen vor dem Auffinden der Drogen im linken Keller verkaufte der Angeklagte gewerbsmäßig eine große Menge von 5 kg Marihuana an L. auf Kommissionsbasis und übergab sie im besagten Spätkauf (Verurteilungsfall). „In der Nähe der Drogen“ fand die Polizei ein Foto des Angeklagten (und vermutlich seiner Tochter). Im Rahmen von Observationen wurden für den Betäubungsmittelhandel typische Bewegungen im Bereich des Spätkaufs festgestellt. Im Mobiltelefon des Angeklagten fanden sich „verdächtige“ Aufstellungen mit Namen, Mengenangaben und Eurobeträgen. Hinzu kommt noch, dass eine - von der Führungsbeamtin als zuverlässig eingeschätzte - Vertrauensperson die Polizei darüber informiert hatte, dass in den Spätverkaufsstellen des Angeklagten größere Mengen Betäubungsmittel lagern würden. Nachdem bei der ersten Durchsuchungsmaßnahme (am 18. Januar 2022) lediglich eine kleinere Menge Marihuana in einem anderen Spätkauf des Angeklagten festgestellt wurde, gab es einen erneuten Hinweis derselben Vertrauensperson, die den Aufbewahrungsort genauer beschreiben konnte. Dort wurden bei der zweiten Durchsuchung die im linken Keller lagernden Betäubungsmittel und das Marihuana gefunden. All diese auf einen Drogenhandel des Angeklagten in größerem Umfang verweisenden Anhaltspunkte hat das Landgericht nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt und sich deshalb auch nicht die Frage vorgelegt, ob der Spätkauf nicht nur zur Tarnung und leichteren Abwicklung der Drogengeschäfte vom Angeklagten betrieben worden sein könnte.
2. Der Freispruch des Angeklagten beruht auf den Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die insoweit getroffenen Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.
3. Durch die Aufhebung des freisprechenden Teils des Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14 Rn. 96; vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 33, jeweils mwN).
III.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen als erfolglos. Die vom Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung vorgebrachten weiteren Erwägungen decken keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinen Lasten auf.
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