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BGH·5 StR 664/24·13.08.2025

BGH: Revisionen verworfen – Verfahrensrüge (§261 StPO) wegen Arztbrief unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergaben. Im Mittelpunkt stand eine Verfahrensrüge (§ 261 StPO) wegen angeblich nicht berücksichtigter Angaben in einem Arztbrief. Der Senat hält dem entgegen, dass der Arztbrief den geltend gemachten, entscheidenden Sachverhalt nicht ergibt und das Landgericht dessen Beweiswert zu Recht relativiert hat. Die unterlegenen Revisionsführer tragen die Kosten und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge (§261 StPO) wegen Arztbrief nicht begründet; Kosten der Revisionsführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtlichen Rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufzeigen.

2

Die Verfahrensrüge nach § 261 StPO setzt voraus, dass der Rügegegner substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Beweismittel übergangen worden sein soll und dass dieses Beweismittel tatsächlich die behauptete, entscheidende Tatfrage belegt.

3

Bei der Würdigung von Urkunden steht es dem Tatgericht zu, deren Beweiswert zu relativieren; eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn aus der Urkunde nicht eindeutig die behauptete Tatsache hervorgeht.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft regelmäßig den unterlegenen Beschwerdeführer; er hat auch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 13. Mai 2024, Az: 542 KLs 23/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten K. I. bemerkt der Senat ergänzend:

Der auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Rüge wegen Nichtberücksichtigung eines „entscheidenden Details“ aus dem Arztbrief vom 18. Juni 2023 bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil sich entgegen dem Revisionsvorbringen aus dieser Urkunde, deren Beweiswert das Landgericht ohnehin relativiert hat, nicht ergibt, dass beim Knie „eindeutig … kein Knochen zu sehen gewesen sein“ könne.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner