Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil, das ihn wegen Schuldunfähigkeit freisprach und seine Unterbringung nach §63 StGB anordnete. Der BGH hob die Maßregelanordnung auf, weil die Urteilsfeststellungen die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht tragen: die bloße Feststellung, mit vergleichbaren Taten "zu rechnen", genügt nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; das neue Tatgericht hat insbesondere die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals nach §20 StGB zu prüfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Unterbringungsanordnung nach §63 StGB wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine Gefährlichkeitsprognose voraus, nach der wegen des fortdauernden Zustands des Täters künftig mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist.
Die bloße Feststellung, mit Taten vergleichbaren Umfangs sei "zu rechnen", erfüllt die Anforderungen an eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose für §63 StGB nicht.
Bei Aufhebung einer Maßregelentscheidung können Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gemäß §353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; das neue Tatgericht darf diese ergänzen, sofern Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Das Tatgericht hat in der erneuten Verhandlung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des §20 StGB sorgfältig zu prüfen, da hiervon die schuldrechtliche und maßregelrechtliche Beurteilung abhängt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 29. August 2024, Az: 2 KLs 6/24
Tenor
Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. August 2024 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls in sieben Fällen wegen sicherer oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner mit der Sachrüge und einer unausgeführten Verfahrensrüge geführten Revision weitgehend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen nicht die für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose tragen.
Die Anordnung darf nur ergehen, wenn zu erwarten ist, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht indes lediglich festgestellt, dass mit den Anlasstaten vergleichbarer Taten von dem Angeklagten „zu rechnen“ sei. Dies genügt den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 180/12).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
2. Das neue Tatgericht wird – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB näher in den Blick zu nehmen haben.
Cirener Gericke Köhler Ri’inBGH Reschist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener von Häfen