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BGH·5 StR 660/18·20.02.2019

(Rückschlüsse aus der Flucht eines Angeklagten)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügten das Urteil des Landgerichts Hamburg, in dem Notwehr verneint und bedingter Tötungsvorsatz festgestellt wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob die nachträgliche Flucht des Angeklagten als tragfähiges Indiz herangezogen werden durfte. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet: Telefonüberwachungen und übereinstimmende Zeugenaussagen tragen die Überzeugung, die Fluchtwürdigung war nur hilfsweise und entbehrlich.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Flucht als Nachtatverhalten nur hilfsweise berücksichtigt und nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flucht eines Beschuldigten begründet regelmäßig keinen tragfähigen Schluss auf dessen Schuld und ist als Indiz nur eingeschränkt verwertbar.

2

Ist die Verurteilung durch unmittelbare, das Tatgeschehen betreffende Beweisanzeichen getragen, kann die Berücksichtigung von Nachtatverhalten eine hilfsweise Erwägung bleiben, ohne das Urteil zu tragen.

3

Telefonüberwachungen und korrespondierende telefonische Äußerungen sowie übereinstimmende Angaben in Erstbefragungen und polizeilichen Vernehmungen können tragfähige Indizien gegen das Vorliegen einer Notwehrlage bilden.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die beanstandete ergänzende Erwägung das Tatgericht zu einem anderen Ergebnis geführt haben könnte.

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 7. Juni 2018, Az: 2 Ss 113/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2018 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten A. werden zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

3

Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte A. bei seinem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich nicht in einer Notwehrlage gehandelt hat, rechtsfehlerfrei insbesondere auf seine Äußerungen in überwachten Telefonaten nach der Tat sowie auf korrespondierende telefonische Äußerungen des Nebenklägers und der seiner beiden in seinem Lager stehenden Begleiter abgestellt. Diese Ergebnisse der Telefonüberwachung fanden Bestätigung und Konkretisierung auch in den Angaben, die der Nebenkläger und die beiden Zeugen bei ihren Erstbefragungen bzw. in ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Die zusätzliche Überlegung, als weiteres Indiz gegen eine Notwehrhandlung spreche der Umstand, dass er sich nach der Tat zunächst für sieben Wochen in die Türkei abgesetzt habe (UA S. 28, 33), ist zwar nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 308/07, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 33; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 74).

4

Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehenden Hauptargumente handelt es sich bei ihren Ausführungen zum Nachtatverhalten ersichtlich um eine Hilfserwägung, welche die Überzeugungsbildung nicht trägt.

5

Soweit die Revision eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens annimmt, entspricht dies den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 10 f.).

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderBerger