Revision verworfen; ergänzende Verurteilung wegen Besitzes von >60 g Cannabis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und nimmt mit der Maßgabe eine zusätzliche Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes von mehr als 60 g Cannabis vor (vgl. Antrag der Generalbundesanwaltschaft). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; ergänzende Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von >60 g Cannabis festgestellt; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchdringend in Frage stellen.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil im zulässigen Umfang abändern und auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft oder Generalbundesanwaltschaft zusätzliche Verurteilungen feststellen, soweit die Tatbestandsermittlung dies trägt.
Tateinheit führt dazu, dass mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Tatbeiträge zu einem einheitlichen Schuldspruch zusammengefasst werden können.
Die Kosten des Rechtsmittels hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 10. September 2024, Az: 501 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich auch wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner