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BGH·5 StR 656/24·14.01.2025

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Kosten- und Kostenbeschwerde bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; auch seine Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Ein Schriftsatz des Verteidigers lag dem Senat vor und wurde berücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Itzehoe als unbegründet verworfen; Kosten- und Kostenbeschwerde bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren.

3

Eine Kostenbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4

Vorgelegte Schriftsätze des Verteidigers, die dem Revisionssenat vorliegen und Gegenstand der Beratung sind, werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 15. Mai 2024, Az: Ks 315 Js 2663/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Dezember 2024 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner