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BGH·5 StR 655/24·25.02.2025

Revision verworfen mit Maßgabe: Einzelstrafe für Tat 7 auf einen Monat festgesetzt

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Streitgegenstand war die Nachprüfung von Rechtsfehlern und die Festsetzung der Einzelstrafe für Tat 7. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, setzt jedoch mit Maßgabe die Einzelstrafe für Tat 7 auf einen Monat fest. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Maßgabe: Einzelstrafe für Tat 7 auf einen Monat festgesetzt; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision mit der Maßgabe verwerfen und dabei die im Urteil festgesetzte Einzelstrafe für eine Tat präzisieren oder ändern, soweit die Nachprüfung dies erfordert und zulässig ist.

3

Dem unterliegenden Revisionsführer sind regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Zur Begründung einer revisionsrechtfertigenden Rüge muss der Revisionsführer konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Fehler das Tat- oder Strafgericht getroffen haben soll.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Januar 2025, Az: 5 StR 655/24, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 8. Juli 2024, Az: 11 KLs 1/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für Tat 7 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler Werner