Revision gegen Betäubungsmittelurteil teils verworfen, Einzelstrafen geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, gibt ihr aber in geringem Umfang statt, indem er in zahlreichen Fällen einzelne Freiheitsstrafen auf zwei Jahre und fünf Monate herabsetzt. Die Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt unverändert, die Einziehungsentscheidung besteht.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; in mehreren Fällen Herabsetzung der Einzelstrafen auf zwei Jahre und fünf Monate, Gesamtstrafe bleibt bei drei Jahren
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof überprüft im Revisionsverfahren auch die Strafzumessung und kann Einzelsanktionen aufheben oder abändern, wenn sie mit den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung (§ 39 StGB) nicht vereinbar sind.
Entspricht die Bemessung einzelner Strafen nicht den Erfordernissen von § 39 StGB, ist eine Herabsetzung der Einzelstrafen durch den Revisionssenat möglich.
Nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann der Senat auf Antrag der Staatsanwaltschaft einzelne verhängte Strafen herabsetzen, soweit dies zur Beseitigung eines Rechtsfehlers angemessen ist.
Die Änderung einzelner Einzelstrafen berührt die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zwingend, wenn der Senat ausschließen kann, dass das Tatgericht bei niedrigerer Einzelbemessung zu einer anderen Gesamtstrafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. Juli 2025, Az: 606 KLs 1/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten festgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. In den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Bemessung der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen steht nicht in Einklang mit § 39 StGB (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Senat ändert den Strafausspruch insoweit und setzt die verhängten Einzelstrafen – der tatrichterlichen Strafzumessung für die Fälle mit etwas geringerem Schuldumfang folgend – auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf zwei Jahre und fünf Monate herab, weil dies angemessen ist. Die Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt davon unberührt (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen von jeweils mehr als zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
| Gericke | Resch | Werner | |||
| Köhler | von Häfen |