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BGH·5 StR 64/24·09.04.2024

Revision verworfen: Führer halbautomatischer Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Munitionbesitz verurteilt

StrafrechtWaffenstrafrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen. Streitstand war die Bewertung der Tathandlung und die Frage der tatbestandlichen Erfassung von Waffenführung und Munitionbesitz. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt die Verurteilung wegen Führens der halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Munitionsbesitz fest. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition festgestellt; Kostenauferlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung oder Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte vorliegt.

2

Der Revisionsgerichtshof kann das angefochtene Urteil abändern und eine andere, durch die Tatsachen belegte tatbestandsmäßige Verurteilung feststellen, wenn die Beweislage dies trägt.

3

Tateinheit zwischen dem Führen einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition und dem Besitz der Munition liegt vor, wenn die Handlungen in zeitlicher sowie zweckbezogener Einheit stehen und einen einheitlichen Tatentschluss erkennen lassen.

4

Bei Zurückweisung der Revision fällt die Kostenlast des Rechtsmittels grundsätzlich dem Beschwerdeführer zur Last.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 11. Oktober 2023, Az: 22 Ks 6/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner