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BGH·5 StR 638/24·28.01.2025

Abgabe der Revisionssache an 4. Strafsenat wegen Geschäftsverteilungsplan und Papierakten

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsorganisation/GeschäftsverteilungsplanSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Bremen wurde beim BGH anhängig, nachdem die in Papierform geführten Akten am 2. Januar 2025 eingegangen waren. Nach dem Geschäftsverteilungsplan 2025 sind Revisionen aus dem Bezirk des OLG Bremen dem 4. Strafsenat zugewiesen. Der 5. Strafsenat ist daher unzuständig und gibt die Sache an den 4. Strafsenat ab. Maßgeblich für die Anhängigkeit war der Eingang der Papierakten, da keine elektronische Aktenführung vorliegt.

Ausgang: Sache aufgrund fehlender Zuständigkeit des 5. Strafsenats an den nach Geschäftsverteilungsplan 2025 zuständigen 4. Strafsenat abgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit für Revisionssachen am Bundesgerichtshof richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr, in dem die Sache dort anhängig wird.

2

Für die Bestimmung der Anhängigkeit bei noch nicht elektronisch geführten Verfahren ist der Eingang der in Papierform geführten Akten beim Gericht maßgeblich.

3

Ist der zuständige Senat anhand des Geschäftsverteilungsplans festgelegt, hat ein unzuständiger Senat die Sache an den zuständigen Senat abzugeben.

4

Die Zuweisung einer Revisionssache zu einem bestimmten Strafsenat kann sich aus der örtlichen Einordnung der Vorinstanz in Verbindung mit dem jährlichen Geschäftsverteilungsplan ergeben.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 4. Juni 2024, Az: 1 KLs 1/24

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.

2

Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.

CirenerMosbacherWerner
Gerickevon Häfen