Revision verworfen: Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurde als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht berücksichtigte die im Rahmen der Auslieferung verbrachte Haftzeit bei der Strafanrechnung und bestimmte ein Verhältnis von 1:2. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Zeiten der Auslieferungshaft sind bei der Anrechnung auf eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Bei der Anrechnung früherer Freiheitsentziehungen kann das Gericht ein anteiliges Verhältnis festlegen, das den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (z. B. Verhältnis 1:2).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rügen gegen Feststellungen oder die rechtliche Bewertung enthält.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 22. Juli 2024, Az: 520 KLs 9/24
vorgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: 5 StR 322/23, Beschluss
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 322/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2023, Az: 548 KLs 11/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 2 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen