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BGH·5 StR 629/24·19.11.2024

BGH – Revision: Anwendung milderen Rechts bei KCanG vs. BtMG und Änderung des Schuldspruchs

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden werden überwiegend verworfen; der Schuldspruch wurde insoweit geändert, dass L. und S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind. Der Senat prüfte die Anwendung des nachträglich in Kraft getretenen KCanG gegenüber § 30a BtMG und erachtete § 30a BtMG als das mildere Recht. Die Änderung des Schuldspruchs erfolgte gemäß § 354 Abs.1 StPO, ohne dass § 265 StPO entgegenstand.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch für L. und S. entsprechend geändert (schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzesänderungen, die nach der Tatbegehung, aber vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft treten, ist das mildere Recht nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.

2

Bei konkurrierenden Strafvorschriften ist wegen der strikten Alternativität die jeweils mildere Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden; eine Teilerfassung nach altem und neuem Recht ist unzulässig.

3

Kommt das Gericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Tathandelns und ändert es hieraufhin den Schuldspruch, ist dies nach § 354 Abs. 1 StPO möglich, soweit sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können; § 265 StPO steht dem nicht zwingend entgegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 30a Abs. 3 BtMG§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 17. Juni 2024, Az: 18 KLs 425 Js 19622/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten L. und S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und den Angeklagten R. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (L. und R. ) und zwei Jahren und drei Monaten (S. ) verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die Angeklagten greifen das Urteil mit der Sachrüge an, die Angeklagten L. und R. beanstanden zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Revisionen führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbegehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten L. und S. betreffend von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen; es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Beurteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282).

3

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die betroffenen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

GerickeKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen