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BGH·5 StR 629/23·26.03.2024

Revision verworfen; Zinssbeginn für Hinterbliebenengeld ab 7.4.2023 geändert

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen und trifft insoweit die Maßgabe, dass das an die Adhäsionsklägerin zu zahlende Hinterbliebenengeld von 12.000 € erst ab dem 7. April 2023 zu verzinsen ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; die Kostenentscheidung wurde getroffen.

Ausgang: Revision des Angeklagten und Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend verworfen; Zinssbeginn für Hinterbliebenengeld auf 7.4.2023 geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der zu Lasten des Angeklagten zu berichtigen ist.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergibt.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Festsetzung des Beginns der Verzinsung einer im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Geldleistung berichtigen.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bestimmt, dass der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat; die Kosten erfolgloser staatsanwaltschaftlicher Revisionen fallen der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 23. Mai 2023, Az: 21 Ks 4/22

nachgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: 5 StR 629/23, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das an die Adhäsionsklägerin Ba. zu zahlende Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 Euro erst ab dem 7. April 2023 zu verzinsen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben hat.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner