Themis
Anmelden
BGH·5 StR 627/23·27.02.2024

Revision verworfen, tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt aber die Maßgabe vor, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt. Eine Nachprüfung ergab keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler; die Strafzumessung bleibt unberührt. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine zu Lasten des Beschuldigten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei einheitlichem Tatgeschehen tritt ein versuchener Tatbestand hinter ein vollendetes Delikt zurück; der Wegfall des versuchten Tatbestands rechtfertigt bei unverändertem Schuldumfang regelmäßig keine mildere Strafbemessung.

3

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit anpassen, als ein Tatbestand entfällt, ohne dass diese Modifikation der konkurrenzrechtlichen Bewertung allein eine Abmilderung des Strafmaßes begründet.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 4. Oktober 2023, Az: 7 KLs 943 Js 4891/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass seine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dass er „auch den Verbrechenstatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung“ verwirklicht habe. Sofern es damit eine tateinheitliche Erfüllung der Tatbestände sowohl der vollendeten wie der versuchten räuberischen Erpressung zugrunde gelegt haben sollte, könnte der Senat ausschließen, dass die Strafkammer allein wegen des Wegfalls der versuchten räuberischen Erpressung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn die Änderung des Schuldspruchs trägt allein dem Umstand Rechnung, dass dieser Tatbestand im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens als subsidiär hinter dem vollendeten Delikt zurücktritt. Eine Modifikation der konkurrenzrechtlichen Beurteilung bildet aber bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).

Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen istwegen Krankheitgehindert zu unterschreiben. Gericke Werner