Revisionen verworfen; Einziehung von Taterträgen teilweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten C. und K. als unbegründet, weil die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil ergaben. In der Revision des Angeklagten Y. sieht der Senat von der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.589.402,48 € ab; die Einziehung in Höhe von 2.300.000 € bleibt bestehen. Die übrigen Rügen des Y. werden ebenfalls als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten C. und K. als unbegründet verworfen; bei Y teilweise stattgegeben: Einziehung von 3.589.402,48 € abgesehen, Einziehung von 2.300.000 € verbleibt; sonstige Rügen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die vom Revisionsführer substantiiert dargelegten Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigen.
Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung verwirft der Senat eine Revision als unbegründet, wenn die überprüften Entscheidungen keinen Entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bemisst sich nach den Feststellungen und den Anträgen; das Revisionsgericht kann von einer weitergehenden Einziehung absehen und die Einziehung auf eine geringere, gestellte Summe beschränken.
Jeder Beschwerdeführer hat grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 23. Februar 2024, Az: 636 KLs 11/23
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Auf die Revision des Angeklagten Y. gegen das vorgenannte Urteil wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.589.402,48 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.300.000 Euro (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner