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BGH·5 StR 623/25·24.02.2026

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle; der Generalbundesanwalt beanstandete die Bewertung zweier Spindaufbrüche als selbständige Taten. Der BGH änderte die Schuldsprüche dahingehend, dass eine der Diebstahlsstrafen entfällt, und hob wegen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Teilen geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei räumlich‑zeitlich und motivational unmittelbarem Zusammenhang mehrerer Wegnahmenhandlungen bildet das gesamte Verhalten eine natürliche Handlungseinheit; es liegt nur eine Diebstahlstat im Sinne von § 52 StGB vor.

2

Die Strafzumessung darf die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht zugleich als Tatbestandsmerkmal (Mittäterschaft) und zusätzlich strafschärfend berücksichtigen, da dies das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzt.

3

Erweist sich die Strafzumessung als durch das Doppelverwertungsverbot beeinträchtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung neu zu entscheiden; gegebenenfalls ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Feststellungen der Vorinstanz können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Relevante Normen
§ 357 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 25 Abs. 2 StGB§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2025, Az: 612 KLs 1/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind

aa) der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in sechs Fällen,

bb) der Nichtrevident M. des schweren Bandendiebstahls, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in fünf Fällen,

b) im Strafausspruch - auch betreffend den Nichtrevidenten M. - aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.902 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt - auch den Nichtrevidenten M. betreffend (§ 357 Satz 1 StPO) - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.7 und 8 der Urteilsgründe als selbständige Diebstahlstaten beanstandet. Er hat folgendes ausgeführt:

„Nach den Feststellungen begaben sich ... A. und M. am 12. September 2024 in das „B. “ in H. , um dort Spindaufbrüche zu begehen. In Umsetzung ihres Tatentschlusses brachen sie zwischen 14.16 Uhr und 14.26 Uhr mittels eines Hebelwerkzeugs die Spinde der Geschädigten F. und O. auf und nahmen die darin vorgefundenen Wertgüter an sich, um diese für sich zu behalten.

Die festgestellten Handlungen der Angeklagten sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise rechtlich als nur eine Diebstahlstat im Sinne von § 52 StGB anzusehen; denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten der Angeklagten als ein einheitliches Tun, das die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 5 StR 565/24, Rn. 4).“

3

Der Senat schließt sich dem an und ändert den Schuldspruch betreffend den Angeklagten und den Nichtrevidenten (vgl. § 357 Satz 1 StPO) in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die im Fall II.8 der Urteilsgründe verhängten Strafen entfallen.

4

2. Das Urteil weist in der Strafzumessung einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten und des Nichtrevidenten M. auf. Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen jeweils „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt. Damit hat es dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben (§ 25 Abs. 2 StGB), und somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die Strafen müssen daher aufgehoben werden; infolgedessen fällt die Gesamtstrafe weg. Die Aufhebung des Strafausspruchs war nach § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten M. zu erstrecken.

5

Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

GerickeReschWerner
Köhlervon Häfen